Das Impressum ist Standardbestandteil einer Website oder allgemeiner eines Onlineangebotes. Dabei ist nicht pauschal ein Impressum für jede Website Pflicht. Einfach ist es sich durch rechtssichere Generatoren die Arbeit vereinfachen zu lassen. Wer selbst die Hintergründe verstehen will, der wird hier informiert.
Zusammenfassung der Grundlagen
In Deutschland sind die wesentlichen Rechtsgrundlagen das Telemediengesetz (TMG) und der Medienstaatsvertrag (MStV). Internetauftritte werden zu den Telemedien gezählt.
Aus §5 TMG ergeben sich allgemeine Informationspflichten, die geschäftsmäßige Diensteanbieter leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar anzugeben haben:
- Name und Anschrift der Niederlassung
- sofern es sich um eine juristische Person handelt, ist die Rechtsform und Vertretungsberechtigte anzugeben
- Angaben zur schnellen elektronischen Kommunikation einschließlich einer Adresse der elektronischen Post. Eine EMailadresse ist also Pflicht.
- ggf. die Aufsichtsbehörde, falls zutreffend
- ggf. Registereinträge (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), falls zutreffend
- ggf. Informationen zum ausgeübten Beruf, falls zutreffend
- ggf. Umstatzsteueridentifikation
- ggf. Status Abwicklung und Liquidation von AGs und anderen Gessellschaftsformen, falls zutreffend
- ggf. zusätzliche Angaben, falls es sich um eine audiovisuelles Medienangebot handelt.
Wer Ware oder Dienstleistungen anbietet muss zudem mit einem Link auf Online-Streitbeilegungsplattformen hinweisen. Dies folgt aus der EU-Verordnung No. 524/2013 (hier auf deutsch) Artikel 30.
Aus §18 MStV ergibt sich eine Auskunftspflicht von „Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“. Folgende Informationen sind dabei leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote müssen eine für den Inhalt verantwortliche Person benennen.
- Name und Anschrift, unter der Verantwortliche erreicht werden können. Bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
- Sofern ein automatisches Erstellen von Inhalten (in sozialen Netzwerken) erfolgt, ist dies kenntlich zu machen – sofern das entsprechende Nutzerkonto im sozialen Netzwerk den Anschein erweckt, dass dahinter eine natürliche Person (ein Mensch) steht.
Wann besteht Impressumspflicht?
Hier bietet das BMUV eine gute Zusammenfassung. Daraus geht hervor, dass die Impressumpflicht im Wesentlichen ein Mittel der Wettbewerbskontrolle und des Verbraucherschutzes ist. Wird Geld mit dem Medium (das können Webseiten oder auch Auftritte/ Angebote auf Plattformen sein) verdient, begründet das sehr wahrscheinlich eine Impressumspflicht. Dabei mag es bereits ausreichen, dass mit dem Medium (oder Angebot) Geld verdient werden kann. Man muss das nicht zwingend tatsächlich tun. Das Schalten von Werbung kann dabei bereits ausreichen eine Impressumspflicht zu begründen.
Keine Impressumpflicht besteht für klar erkennbar private Webauftritte.
Eine kurze Googlesuche wirft direkt diverse Seiten mit Gerichtsurteilen zur Impressumspflicht aus. Kurze Auswahl von Compliance Insider.
Kurz: Kann der Webauftritt, der Social-Media-Auftritt oder einer anderweitige Onlineveröffentlichung als Angebot, welches gegen (auch nur Werbe-)Entgelt von anderen angenommen werden kann interpretiert werden, besteht sehr wahrscheinlich Impressumspflicht.
Am Ende ist jeder Webseitenbetreiber also gut beraten ein Impressum vorzuhalten. Dienste wie eRecht24.de bieten teils kostenlose Generatoren an. Sowie mit dem Webangebot Einnahmen erzielt werden sollen ist, anhand der oben dargestellten Gesamtumstände, eine Impressumspflicht quasi anzunehmen.
Fazit
Nach Telemediengesetz (Anbieten von medialen Inhalten) und Medienstaatsvertrag (journalistisch-mediale Inhalte) und eher allgemeinverständlich nach den Informationen des BMUV ist ein Impressum für alle Medienangebote, die auch nur annähernd Einnahmen erzielen könnten oder journalistischen Anschein haben quasi Pflicht.
Das ist nachvollziehbar, denn durchaus kann dabei gegen Rechte anderer verstoßen werden – und die sollen sich (einfach) wehren können.
Bevor man kostenintensiv abmahnt oder anzeigt, reicht eine einfache Mail, um auf Fehler oder Konflikte hinzuweisen. Soweit eine gute Sache, die Schattenseite ist, dass sich eine Abmahnindustrie entwickelt hat. Immerhin hat der Gesetzgeber in Deutschland dem 2020 etwas entgegengewirkt.
Wer ein Webangebot erstellt, hat im Impressum anzugeben:
- Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte.
- Angaben zur schnellen elektronischen Kommunikation einschließlich einer Adresse der elektronischen Post. Eine Emailadresse ist also Pflicht. Zusätzlich einen zweiten Weg, wie eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular.
Wer journalistisch tätig ist oder vielleicht auch nur den Anschein danach erweckt zusätzlich:
- den Namen der Verantwortlichen Person und deren Erreichbarkeit (Anschrift).
- wenn Inhalte automatisch erstellt werden ist dies kenntlich zu machen wenn der Anschein besteht, dass eine natürliche Person die Inhalte erstellt haben könnte
Wer gewerblich tätig ist zusätzlich:
- die Aufsichtsbehörde, falls zutreffend.
- Registereinträge (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), falls zutreffend.
- Informationen zum ausgeübten Beruf, falls zutreffend.
- Umsatzsteueridentifikation.
- Status Abwicklung und Liquidation von AGs und anderen Gesellschaftsformen, falls zutreffend.
- zusätzliche Angaben, falls es sich um eine audiovisuelles Medienangebot handelt.
Radaktionelle Anmerkungen:
Es wird hier der MStV vom 01. Januar 2024 zu Grunde gelegt. Alle Quellen sind im Text verlinkt. Die hier getroffenen Folgerungen sind die von Jimmy Cyber und erheben keinen Anspruch auf Rechtssicherheit.